Satzung

 

Generationengemeinschaft
Chemnitz-Rabenstein und Umland e.V.

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Generationengemeinschaft Chemnitz-Rabenstein und Umland e.V.“
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz-Rabenstein, Oberrabensteiner Straße 3b, 09117 Chemnitz.
(3) Der Gerichtsstand ist Chemnitz.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2014.

 

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Chemnitz-Rabenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen die insbesondere infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind, sowie durch die ideelle und finanzielle Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten dieser Zwecke.
Sie dürfen nicht mit der helfenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben oder mit ihr bis zum 2.Grad verwandt oder verschwägert sein.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.
b) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen.
c) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des

§ 53 AO gehören.
d) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen.
e) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
f) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
 
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft beginnt bei Annahme des Antrages zu Beginn des jeweils folgenden Monats.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Anteile und Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen Bestimmungen zu erstatten.
(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
b) mehr als (ein Jahr) mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Das genauere regelt die Geschäfts -und Beitragsordnung.

 

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 11 Vereinsmitgliedern.
(2) Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens 3 Beisitzern.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils
allein.
(4) Diesen Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10
Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von
einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Beschlussfassung zur Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von drei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g ) die Auflösung des Vereins.

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des
Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die
Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch
die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, mit einfacher Mehrheit, der durch die erschienenen und der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es eines Antrages von mindestens der Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins und einer 2/3 Mehrheit bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
Stehen der Einberufung einer Mitgliederversammlung dauernde oder nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, entscheidet der Vorstand über die Auflösung.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher nicht vergüteter Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Förderung von Altenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu verwenden hat.
Die Übertragung des Vermögens erfolgt erst nach Abstimmung mit der zuständigen Finanzverwaltung.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.05.2022